Kostenbeteiligung bei individuell vereinbarten Mietverträgen möglich
Damit die Wohnung in den kalten Monaten zuverlässig gewärmt wird, sollte die Therme jährlich gewartet werden. Bis zu welcher Höhe Mieter anteilig für die Kosten aufkommen müssen, richtet sich nach dem Mietvertrag.
Wartungskosten für Gasetagentherme stellen umlegbare Betriebskosten dar
Bei individuell vereinbarten Mietverträgen können Mieter zur Kostenbeteiligung verpflichtet werden, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervorgeht (Az.: VIII ZR 119/12). Eine solche Klausel benachteiligt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs den Mieter nicht unangemessen, selbst wenn sie für die Umlage keine Obergrenze enthält. Demnach gehören die Wartungskosten einer Gasetagentherme zu den Betriebskosten, die der Vermieter gemäß Paragraf 2 Nr. 4d der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegen kann.