Wartung der Heiztherme: Mieter können an jährlichen Wartungskosten beteiligt werden

Kosten­beteiligung bei individuell vereinbarten Miet­verträgen möglich

Damit die Wohnung in den kalten Monaten zu­verlässig gewärmt wird, sollte die Therme jährlich gewartet werden. Bis zu welcher Höhe Mieter anteilig für die Kosten aufkommen müssen, richtet sich nach dem Mietvertrag.

 

Wartungskosten für Gasetagentherme stellen umlegbare Betriebskosten dar

Bei individuell vereinbarten Miet­verträgen können Mieter zur Kosten­beteiligung verpflichtet werden, wie aus einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs hervorgeht (Az.: VIII ZR 119/12). Eine solche Klausel benachteiligt nach Ansicht des Bundes­gerichts­hofs den Mieter nicht unangemessen, selbst wenn sie für die Umlage keine Obergrenze enthält. Demnach gehören die Wartungs­kosten einer Gas­etagen­therme zu den Betriebs­kosten, die der Vermieter gemäß Paragraf 2 Nr. 4d der Betriebs­kosten­verordnung auf den Mieter umlegen kann.